Der Opt-Out bezeichnet ein Antragsverfahren, mit dem eine klassische EP-Anmeldung oder ein EP-Patent der Gerichtsbarkeit des zukünftigen Einheitlichen Patentgerichts entzogen wird, so dass das Schutzrecht auch weiterhin der nationalen Gerichtsbarkeit in den Mitgliedstaaten des EPÜ unterstellt bleibt.
Die Möglichkeit zum Opt-Out wird vor dem effektiven Start des Systems (während der Sunrise Period) am 1. Juni 2023 und danach während einer verlängerbaren Übergangsphase von zunächst sieben Jahren möglich sein und muss direkt beim Einheitlichen Patentgericht gestellt werden.
Für erteilte EP-Patente ist zu beachten, dass der Opt-Out-Antrag einheitlich für alle validierten Teile gestellt werden muss. Es gilt somit das „Ganz-Oder-Gar-Nicht-Prinzip“. Für den Opt-Out wird keine Gebühr der Behörde erhoben. Der Opt-Out wird erst mit der Eintragung in das Register wirksam.
Ob ein Opt-Out sinnvoll oder geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist ratsam, sich frühzeitig Gedanken zur individuellen Opt-Out-Strategie im Kontext des aktuellen EP-Patentportfolios (umfassend auch Ergänzende Schutzzertifikate) zu machen. Wir beraten Sie hierzu jederzeit gerne, denn Opt-Out-Strategien sind so individuell wie Ihr Patentportfolio und dessen Zweck.
Ausführliche Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Opt-Out haben wir im White Paper zum Einheitspatent (UP) für Sie zusammengefasst. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!
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