Im Streit um eine vermeintliche Verpackungsnachahmung eines bekannten Wurstaufschnitts hat Eisenführ Speiser für die Meemken GmbH & Co. KG einen großen Erfolg vor dem Landgericht Köln erzielen können.
Die Mandantin wurde vom Marktführer für türkische Halal-Fleischwaren auf Unterlassung verklagt, da dieser die Produktaufmachung bestimmter Salami-Produkte unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandete. Die Klägerin erblickte unter anderem eine Nachahmung der von ihr verwendeten Aufmachung und machte zugleich eine unzulässige vergleichende Werbung geltend.
Die von uns vertretene Beklagte hielt dies für unbegründet, da die gestalterische Grundidee des Produkts (Landschaft und Tiere) keinem Sonderschutz zugänglich sei und nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes monopolisiert werden könne. Das Landgericht Köln gab unserer Mandantin Recht und wies die Klage antragsgemäß ab.
Das Urteil ist als „Nachfolger“ des bekannten BGH-Urteils „Knoblauchwürste“ (Urteil vom 02.04.2009 – Az. I ZR 144/06) von besonderer Bedeutung, denn in dem aktuellen Verfahren hatte die Klägerin weitere wettbewerbsrechtliche Tatbestände geltend gemacht, die über das Ausgangsverfahren hinaus gingen.
Die Mandantin Meemken Wurstwaren GmbH & Co. KG wurde von Rechtsanwalt Harald Förster vertreten.
Das Urteil des Landgerichts Köln (33. Zivilkammer), Urteil vom 24.11.2022 – 33 O 82/22 finden Sie in der GRUR RS-Datenbank (Anmeldung erforderlich). Berufung ist anhängig.
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