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Dezember 2012

Aktuelle Informationen zum Einheitlichen Patentschutz

Am 10./11. Dezember 2012 hat das Europäische Parlament den Rahmen für ein EU-Patent verabschiedet, nämlich

- die Verordnung zum einheitlichen Patentschutz sowie
- die Verordnung zu Patentsprachen/Übersetzungen.

In diesem Zusammenhang konnte sich der Ministerrat auf einen Kompromissvorschlag zu einem völkerrechtlichen Abkommen über die Patentgerichtsbarkeit einigen. Mit einem Abschluss des Ratifizierungsverfahrens über dieses Gesetzgebungspaket zum Einheitspatent und zum Europäischen Patentgericht dürfte frühestens im Januar 2014 gerechnet werden.

Mit der Schaffung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wird es Anmeldern künftig möglich sein, mit nur einer Anmeldung beim zuständigen Europäischen Patentamt Patentschutz mit einer einheitlichen Wirkung für 25 von 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu erwerben. Nach der Übersetzungsregelung sind Anmeldungen in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentübereinkommens, nämlich Deutsch, Englisch und Französisch, einzureichen. Die Kosten für die Erlangung eines Einheitspatents sollen dadurch laut Aussage der Kommission von derzeit 36 000 auf 5 000 Euro pro Patent sinken. Im Verhältnis zum klassischen Europäischen Patent sind auch die Jahresgebühren für das Einheitspatent, das künftig 25 Staaten abdeckt, deutlich ermäßigt. Fernziel ist es, dass künftig keine weiteren Übersetzungen eines Einheitspatents mehr erforderlich sein sollen, sobald die Patentschrift des Einheitspatents in einer der drei Amtssprachen erteilt und veröffentlicht wurde. Ausnahmen werden auf Dauer nur im Fall eines Rechtsstreits gelten. Die Übersetzungs-VO sieht während einer Übergangzeit – bis ein qualitativ hochwertiges System für die maschinelle Übersetzung in alle Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung steht – allerdings Sonderregeln vor. Danach müssen Patente, die auf Deutsch oder Französisch erteilt wurden, ins Englische und Patente, die auf Englisch erteilt wurden, in eine Sprache eines der Mitgliedsstaaten übersetzt werden. Während dieser Frist wird also immer eine englische Fassung verfügbar sein.

Über Verletzungen des neu geschaffenen Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung sowie Europäischer Patente soll künftig das Einheitliche Europäische Patentgericht (EPG) entscheiden. Die Zentralkammer des EPG wird ihren Sitz in Paris bekommen, die Zweigstellen werden in London (insb. Biotechnologie- und Pharmabranche) und München (Automobilbranche) angesiedelt sein. Für die Mitgliedsstaaten wird des Weiteren die Möglichkeit bestehen, lokale sowie regionale Kammern zu errichten. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben.

Während einer Übergangsfrist von sieben Jahren bleiben für die klassischen EU-Bündel-Patente auch die nationalen Gerichte zuständig. Darüber hinaus wird dem Patentinhaber bis einen Monat vor Ablauf der Übergangsphase eine „opt-out“ Möglichkeit zur Verfügung stehen. Soweit er hiervon Gebrauch macht, wird es auch nach Einführung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung bei der Zuständigkeit der nationalen Behörden und Gerichten verbleiben.

Das geplante Verfahrensrecht liegt bislang nur im Entwurf vor. Es ist mit über 500 Regeln sehr umfangreich. Mit der endgültigen Fassung ist voraussichtlich im Juni/Juli 2013 zu rechnen.

Nachdem das Parlament nunmehr grünes Licht für den einheitlichen Patentschutz gegeben hat, wird ein Erfinder künftig vor die Wahl gestellt, ob er ein nationales, ein klassisches Europäisches Patent oder ein Einheitspatent anmelden möchte. Die Besonderheit des Einheitspatents besteht dabei darin, dass es einheitliche Wirkung für 25 Mitgliedsstaaten entfaltet. Das bedeutet, dass das Einheitspatent nur einheitlich vernichtet und übertragen werden kann und dass es einen einheitlichen Unterlassungsanspruch gewährt. Auch wenn das Einheitspatent kostengünstig erscheint, sollte künftig in jedem Einzelfall sehr genau überlegt werden, ob ein einheitlicher Schutz in 25 Mitgliedsstaaten tatsächlich erforderlich ist. Zum einen ist zu beachten, dass der Patentinhaber, um Jahresgebühren zu sparen, anders als beim klassischen Europäischen Patent, nicht auf den Schutz in einzelnen Ländern verzichten kann. Zum anderen besteht im Falle der Rechtsdurchsetzung im Rahmen einer Widerklage oder einer Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer das Risiko der Vernichtung des Einheitspatents für alle 25 Länder. Bedenkt man, dass die überwiegende Anzahl von Anmeldern nur an einem Schutz in drei bis sechs Ländern interessiert ist, wiegt das Risiko einer vollständigen Vernichtung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung schwer, so dass das klassische Europäische Patent auf absehbare Zeit seine Existenzberechtigung behalten wird.

Unsere Anwälte haben langjährige und umfassende Erfahrung im Schutz und in der Durchsetzung technischer Erfindungen. ES wird gemeinsam mit Ihnen die für Sie relevanten strategischen Fragen, die mit der Einführung des Einheitspatents und des Streitregelungssystems verbunden sind, identifizieren und Ihnen die Antworten geben, die für Sie morgen relevant werden.

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