In dem vielbeachteten Verfahren um eine angebliche Verletzung von Haribos „Goldbären“ hat das OLG Köln heute entschieden, dass diese Wortmarke Lindts golden verpackten „Teddys“ nicht entgegensteht und Haribos Markenrechte somit nicht verletzt werden. Ein wichtiger Etappensieg nicht nur für Lindt, sondern auch für die IP-Kanzlei Eisenführ Speiser, die Lindt in diesem grundlegenden Streit patentanwaltlich und rechtsanwaltlich in Kooperation mit WilmerHale vertritt.
Bremen, 11.04.2014 Seit 2011 beschäftigen zwei Bären Deutschlands Markenrechtler. Der Süßwarenhersteller Haribo klagte vor dem LG Köln gegen den Schweizer Premium-Chocolatier Lindt und nahm dabei den sogenannten „Lindt-Teddy“ ins Visier, einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären. Diese dreidimensionale Produktgestaltung, so argumentierte Haribo, verletze die eingetragene Wortmarke „Goldbären“.
Mit einer solchen Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung hatte sich die deutsche Rechtsprechung zuvor noch nie befasst. Das LG Köln musste also juristisches Neuland betreten – und entschied zunächst für Haribo: Der Lindt-Teddy sei die bildliche Darstellung der Wortmarke und ihr dabei so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe.
In zweiter Instanz hat sich das Blatt nun jedoch gewendet. Das Lindt-Team, unter anderem die ausgewiesenen Marken-Experten Rainer Böhm und Günther Eisenführ, konnte das OLG Köln davon überzeugen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht glauben, der goldene Schokoladenbär stamme von Haribo. Damit wurde Lindt vom Vorwurf der Rechtsverletzung freigesprochen.
Das Verfahren geht nun, wie vorab von Haribo und Lindt vereinbart, vor den Bundesgerichtshof, der als höchste Instanz für Rechtssicherheit in der grundsätzlichen Frage der Kollision zwischen unterschiedlichen Markenformen sorgen soll.
Pressekontakt:
Rainer Böhm
Tel.: 040 309744-0
E-Mail: rbohm@eisenfuhr.com
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