Durch die Zustimmung des Bundesrats am 23. November 2018 wurde das Gesetzgebungsverfahren zum sog. Markenrechtsmodernisierungsgesetz abgeschlossen. Damit wird die EU-Richtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz tritt am 14. Januar 2019 in Kraft. Zielsetzungen der EU-Richtlinie sind unter anderem die Modernisierung des Eintragungsverfahrens, die Angleichung der nationalen Markenschutzsysteme und besserer Zugang zum Markenschutz.
Daraus ergeben sich unter anderem folgende wichtige Änderungen:
1. Neue Markenformen
Marken müssen zur Eintragung im Register nicht mehr grafisch darstellbar sein, sondern es genügt, dass der Gegenstand des Markenschutzes klar und eindeutig bestimmbar ist. Somit können auch nicht grafisch darstellbare Markentypen, wie etwa Hologramme, Multimediamarken oder geräuschhafte Klangmarken angemeldet werden. Eine strenge Kategorisierung besteht dabei nicht, der Formenvielfalt sind also keine Grenzen gesetzt.
Gewährleistungsmarke
Als „Gewährleistungsmarke“ wird eine neue Markenkategorie eingeführt. Die Gewährleistungsmarke dient nicht wie die übliche Marke („Individualmarke“) dazu, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, sondern hat eine Garantiefunktion: Der Inhaber der Marke gewährleistet bestimmte Eigenschaften der mit der Gewährleistungsmarke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung, beispielsweise das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität oder sonstige Eigenschaften. Dieser gewährleistende Charakter muss sich schon aus der Darstellung der Marke ergeben. Ferner muss eine Markensatzung beim Amt eingereicht werden, in der die gewährleisteten Eigenschaften genau definiert sind und Angaben zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen gemacht werden. Wichtig ist dabei, dass der Markeninhaber selbst keine Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke vertreiben darf. Es handelt sich also um eine Kategorie für Gütesiegel oder neutrale Zertifizierungsunternehmen, die Dritten eine entsprechende Gewährleistungsmarke zur Verfügung stellen, sofern die gekennzeichneten Produkte die in der Satzung festgelegten Eigenschaften erfüllen.
2. Neue absolute Schutzhindernisse
In Zukunft sind auch geschützte geografische Angaben, geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen, geschützte traditionelle Weinbezeichnungen, geschützte Sortenbezeichnungen und garantierte traditionelle Spezialitäten ein Schutzhindernis für die Eintragung einer Marke.
3. Eintragbarkeit von Lizenzen
Fortan können Lizenzen in das Register eingetragen werden, so dass der Lizenznehmer, die Lizenzart und etwaige Beschränkungen aus dem Register für jedermann ersichtlich sind. Dies ist gebührenpflichtig. Zudem ist es möglich, die Bereitschaft zur Veräußerung oder Lizenzierung einer Marke kostenfrei ins Register einzutragen.
4. Änderungen bei der Schutzdauer
Das Ende der zehnjährigen Schutzdauer ändert sich: Bisher war Ablaufdatum das Ende des Monats, in dem die Marke zehn Jahre zuvor angemeldet wurde. In Zukunft bemisst sich die Schutzdauer taggenau auf zehn Jahre, also vom Tag der Anmeldung gerechnet. Für bereits eingetragene Marken ändert sich die Schutzdauer nicht.
5. Umklassifizierung
Ändert sich in Zukunft die Einteilung der Klassen für Waren und Dienstleistungen nach dem Anmeldetag, wird die Klassifizierung der Marke nicht mehr angepasst.
6. Widerspruchsverfahren
Bisher mussten mehrere Widerspruchsverfahren separat eingeleitet werden, wenn aus mehreren Markenrechten gegen eine jüngere Marke vorgegangen wurde. In Zukunft ist ein einheitliches Widerspruchsverfahren aus mehreren älteren Rechten möglich.
Geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen sind neue, zusätzliche Widerspruchsgründe.
Die Widerspruchsgebühr wird angepasst: Bisher betrug sie pro Widerspruch EUR 120,00, in Zukunft EUR 250,00, für jedes weitere Schutzrecht weitere EUR 50,00.
7. Benutzungsschonfrist
Die fünfjährige Benutzungsschonfrist beginnt in Zukunft mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Das ist der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Tag, an dem die das Widerspruchsver-fahren beendende Entscheidung rechtskräftig wird (bzw. die Rücknahme des letzten Widerspruchs). Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind in Zukunft auch aus dem Register ersichtlich.
8. Löschungsverfahren
Bisher mussten Löschungsverfahren wegen älterer Rechte oder wegen Nichtbenutzung einer Marke stets vor den Zivilgerichten durchgeführt werden. Mit dem Markenrechts-modernisierungsgesetz (aber erst ab dem 1. Mai 2020) können diese relativen Schutz-hindernisse auch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht werden. Der Weg zu den Zivilgerichten bleibt alternativ aber weiterhin eröffnet.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihren vertrauten Ansprechpartner bei Eisenführ Speiser.
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