Im Verfahren um Werbung und Verbreitung der in Deutschland als Werk der angewandten Kunst geschützten Wagenfeld-Leuchte hat die Designmanufaktur Tecnolumen GmbH & Co. KG nach langjährigem Streit einen Erfolg erzielt: Der Bundesgerichtshof wies die Revision des beklagten italienischen Onlinehändlers Dimensione Direct Sales S.r.l. zurück, der deutschsprachig und unter wörtlicher sowie bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit eines Bezugs in Italien warb.
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung, die im Zusammenhang eines Bündels dreier Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen steht, eine richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG und fußt auf dem Urteil des EuGH vom 13. Mai 2015 (C-516/13), welches auf Vorlage des BGH hin ergangen war.
Die Pressemitteilung des BGH (186/2015, I ZR 76/11 vom 5. November 2015) findet sich hier.
Mitwirkende Anwälte von Eisenführ Speiser auf Seiten von Tecnolumen: Rainer Böhm und Britta Asmussen.
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