Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens zur Frage von Teilungsanmeldungen sind erneut geändert worden. Die bisher für Anmelder unbefriedigende Situation aufgrund von unübersichtlichen Fristenlagen in Patentfamilien wird damit beendet.
Mit Wirkung ab 1. April 2014 kann eine Teilungsanmeldung wieder zu jeder anhängigen europäischen Patentanmeldung eingereicht werden. Die Möglichkeit zum Einreichen einer Teilungsanmeldung wird damit nicht mehr durch einen Zeitrahmen auf Basis eventueller Prüfungsbescheide in der Anmeldungsfamilie beschränkt.
Mit dem 1. April 2014 können, sofern noch eine anhängige europäische Patentanmeldung vorliegt, auch in Anmeldungsfamilien wieder wirksam Teilungsanmeldungen eingereicht werden, in denen die 24-Monats-Fristen nach der derzeit noch gültigen Regel 36 (1) EPÜ bereits abgelaufen sind.
Mit der Änderung wird allerdings eine Zusatzgebühr als Teil der Anmeldungsgebühr eingeführt, die für Teilungsanmeldungen zweiter und höherer Generation zu zahlen ist. Erst wenn die Teilungsanmeldung auf einer Anmeldung basiert, die selbst bereits eine Teilungsanmeldung ist, kommt die Zusatzgebühr zum Tragen.
Einzelheiten über die Höhe dieser Zusatzgebühr sind uns noch nicht bekannt, es darf allerdings erwartet werden, dass die Zusatzgebühr für höhere Generationen bis zu einem Maximalbetrag ansteigt.
Den Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013 zur Änderung der Regeln 36, 38 und 135 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen finden Sie hier.
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