Am 29. Juni 2012 haben sich 25 EU-Mitgliedsstaaten darüber geeinigt, wo die "Zentralkammer" des neuen europäischen Patentgerichts angesiedelt wird. Als typischer europäischer Kompromiss wird das Gericht aufgeteilt auf die Standorte Paris (Hauptsitz), London (insbesondere Biotechnologie und Pharma) sowie München (insbesondere Maschinenbau).
Mit dieser Einigung ist eine große diplomatische Hürde genommen und es zeichnet sich ab, dass ein beinahe 40-jähriger Verhandlungsmarathon zuende gehen kann. Möglicherweise wird es nun bald die ersten EU-(Einheits-)Patente geben, die ihre Wirkung unmittelbar in beinahe allen EU-Mitgliedsstaaten entfalten (mit Ausnahme von Italien und Spanien). Das Einheitspatent wurde insbesondere deshalb angestrebt, weil es einen kostensparenden und effizienten Schutz vermittelt soll, der einerseits die europäische Kleinstaaterei überwindet und doch die die Nähe zu den Parteien bewahrt. Dafür sollen unterhalb der oben genannten Zentralkammer noch diverse Lokalkammern in den Mitgliedsstaaten eingerichtet werden - in Deutschland namentlich dort, wo auch schon bisher die Patent-Jurisdiktion geprägt wurde (Düsseldorf, Mannheim sowie möglicherweise Hamburg).
Das heutige EP-Patent sowie die nationalen Patente und Gebrauchsmuster werden weiterhin parallel zu dem einheitlichen EU-Patent bestehen. (Das heutige EP-Patent ist kein einheitliches Schutzrecht. Nach Erteilung durch das europäische Patentamt "zerfällt" es in einzelne nationale Teile, sodass der Anmelder steuern kann, für welchen territorialen Bereich er Patentschutz benötigt und welche Kosten er dafür aufwenden möchte.)
Ob sich die in das Einheitspatent gesetzten Hoffnungen in der Praxis erfüllen, ist noch nicht ganz klar. Eines jedoch steht fest: Die Beratung darüber, welcher Weg der Patent-Prosecution einzuschlagen ist und wie Patent-Verletzungsverfahren zu führen sind, muss sich mehr denn je an den konkreten Bedürfnissen des Mandanten ausrichten.
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