Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Dezember 2015 die Verordnung (EU) 2015/2424 veröffentlicht, die am 23. März 2016 in Kraft tritt und die bislang geltende Gemeinschaftsmarkenverordnung reformiert.
Daraus ergeben sich unter anderem folgende wichtige Änderungen:
Neue Bezeichnungen:
Unionsmarke, Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum
Schon länger haben wir keine Europäische Gemeinschaft mehr, sondern eine Europäische Union. Dementsprechend wird die Gemeinschaftsmarke zukünftig Unionsmarke heißen. Das in Alicante ansässige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), auf Englisch "Office for Harmonization in the Internal Market" (OHIM) erhält die Bezeichnung "Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum", auf Englisch "European Union Intellectual Property Office" (EUIPO). Aus den Gemeinschaftsmarkengerichten werden Unionsmarkengerichte.
Geänderte Gebühren
Für viele Verfahren vor dem EUIPO werden die amtlichen Gebühren gesenkt. Dies gilt beispielsweise für Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren. Auch die Verlängerungsgebühren werden gesenkt. Hingegen werden die Anmeldegebühren etwas angehoben, überdies wird bereits für jede Klasse ab der zweiten Klasse eine Klassengebühr zu zahlen sein, bisher galt die Grundgebühr (ebenso wie für Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt) für die ersten drei Klassen.
In Einzelfällen:
Möglichkeit der Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (C-307/10 vom 19. Juni 2012 - IP TRANSLATOR) hat die Auslegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach dem Wortlaut zu erfolgen. Mit dieser Rechtsprechung wurde die ständige Amtspraxis beendet, nach der eine Markeneintragung sämtliche Waren oder Dienstleistungen einer Klasse abdeckte, wenn sie für sämtliche Klassenoberbegriffe eingetragen war, auch wenn einzelne Waren oder Dienstleistungen sprachlich nicht unter diese Oberbegriffe fielen.
Für vor dem 22. Juni 2012 angemeldete Unionsmarken, die einen Oberbegriff zur Abdeckung einer Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen einer Klasse verwenden, bietet die neue Unionsmarkenverordnung die Möglichkeit, mit einer schriftlichen Eingabe Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse um die sprachlich nicht unter den betreffenden Oberbegriff fallenden Waren und Dienstleistungen zu erweitern. Welche Waren und Dienstleistungen nicht unter die Klassenoberbegriffe fallen, können Sie auf den Webseiten des Amtes unter diesem Link finden.
Die Erweiterungsmöglichkeit beginnt am 23. März und endet am 24. September 2016.
Verlängerungsfristen
Ab dem 23. März 2016 werden Verlängerungen genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag oder Prioritätstag fällig.
Die Unionsgewährleistungsmarke
Als neues Rechtsinstitut können Unionsgewährleistungsmarken angemeldet werden. Diese Marken müssen als solche bezeichnet werden und geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften - mit Ausnahme der geografischen Herkunft - gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen und Sortenschutzbezeichnungen
Zukünftig sind von der Eintragung als Unionsmarke geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie traditionelle Bezeichnungen für Weine ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Inhaber dieser Rechte zukünftig berechtigt, Widerspruch gegen Unionsmarkenanmeldungen zu erheben, die diese Rechte verletzen.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
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